
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Namensschutz für Ensembles
Wenn sich Musiker aus einem oder mehreren Orchestern zu einem Ensemble zusammen schließen und gemeinsam konzertieren, gründen sie - gewissermaßen automatisch und ohne dies schriftlich regeln zu müssen - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wählt das Ensemble hierbei einen Namen, der auf das Orchester verweist, aus dem die Musiker stammen, bedarf es für die Verwendung des Namens grundsätzlich der Erlaubnis des Orchesters bzw. dessen Trägers. Der vom Orchester genehmigte Name oder der vom Ensemble frei gewählte Name steht der GbR zu und ist rechtlich wie der Namen einer natürlichen Person nach § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschützt. Dies bedeutet, dass das Ensemble grundsätzlich den Gebrauch des gleichen oder ähnlichen Namens durch ein anderes Ensemble untersagen kann. Da es im Streitfall aber schwierig sein kann, zu beweisen, wer das ältere Namensrecht hat, und zudem eine sogenannte Zuordnungsverwirrung vorliegen muss, ist es empfehlenswert, zusätzlich zum gesetzlichen Schutz eine Marke anzumelden. Mit diesem Schritt lässt sich der Schutzbeginn klar nachweisen. Zudem kann mit einem Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis auch klar angegeben werden, für welche Bereiche das Ensemble Schutz für seinen Namen bzw. seine Kennzeichnung in Anspruch nimmt.
Praxistipp:
Jedes Ensemble sollte bei der Wahl seines Namens prüfen, ob die Genehmigung eines Orchesters
oder sonstigen Dritten einzuholen ist bzw. ob es Sinn macht, den Namen als Marke schützen zu lassen.
Beitrag von Dr. Daniel Kaboth.
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