
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Nichts geht ohne den Orchestervorstand
Ein Urteil aus jüngster Zeit bestätigt erneut die umfassende Befugnis des Orchestervorstands, wenn Rechte eines Orchesters nach außen wahrzunehmen sind. Kommt es zum Streit über Rechte an einer Aufnahme, so kann der Dirigent z.B. alleine nicht vor Gericht klagen, selbst wenn es um seine Nennung auf einem Cover geht. So entschied das Landgericht Köln in einem Fall, in dem sich ein Dirigent unter anderem auf seine Rechte auf Nennung als ausübender Künstler berief (LG Köln, Urt. v. 12.12.2007, Az: 28 O 612/06). Die strittige Aufnahme in Form einer Sammlung von Stücken verschiedener Ensembles erwähnte den Dirigenten lediglich unter „very special thanks“, jedoch ohne besondere Bezeichnung als „Dirigent“.
Die Entscheidung des Gerichts ist besonders deswegen interessant, weil in ihr dargelegt wird, dass auch die Rechte eines Dirigenten als untrennbarer Bestandteil der Leistung des gesamten Ensembles gelten. Nach der Begründung des Gerichts fließt die künstlerische Leistung des Dirigenten in Form der Anweisungen des Dirigenten direkt in die Leistung des Ensembles ein.
Die umfassende Reichweite der Befugnisse des Orchestervorstands hatte auch schon einmal eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gegenstand (BGH GRUR 2005, 502, 504 – Götterdämmerung). Diese bestätigte, dass der Orchestervorstand auch vor seiner Amtszeit entstandene Leistungsschutzrechte früherer Mitglieder des Ensembles geltend machen kann. Dies allerdings unter der Bedingung, dass es sich um ein Ensemble handelt, das vom Wechsel der Mitglieder weitgehend unabhängig besteht. Dies ist z.B. bei allen Theaterorchestern der Fall, wurde jedoch in dieser Entscheidung auch für ein jährlich zusammentretendes Festivalorchester angenommen.
Praxistipp:
Die Regel, dass nur der Orchestervorstand die Rechte eines festen Ensembles vertreten kann, betrifft damit alle gemeinsamen Leistungen, egal wann sie entstehen und wen sie im Ensemble betreffen. Sie gilt im übrigen nicht nur im Rahmen von Gerichtsverfahren, sondern z.B. auch gegenüber den Verwertungsgesellschaften.
Beitrag von Sabine Richly.
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