
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Künstlerische Freiheit eines Komponisten
In einer Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 4.12.2007, 4 U 125/07) wurde klargestellt, wie viel künstlerische Freiheit ein Auftragskomponist nach deutschem Recht hat, wenn vertraglich nichts Genaues vereinbart ist. Ein Komponist hatte mit einem Theater vereinbart, dass eine jugendgerechte Adaption der Oper "Così fan tutte" komponiert werden sollte. Als das Libretto der Intendanz nicht gefiel, strich das Haus die Oper vom Spielplan und äußerte gegenüber dem Komponisten, dass das künstlerische Letztentscheidungsrecht bei der Theaterleitung liege. Das Haus sah sich vertraglich nicht gebunden, und wollte entsprechend auch nicht zahlen. Der Komponist klagte und gewann in zweiter Instanz. Zwar kann sich das Theater entscheiden, den Werkvertrag jederzeit zu kündigen, in einem solchen Fall muss aber trotzdem die vereinbarte Summe bezahlt werden. Die Vereinbarung zwischen den Parteien hatte weder das Werk genau beschrieben, noch klargestellt, dass die künstlerische Letztentscheidung bei der Intendanz liege.
Praxistipp: Kennt man die Arbeitsweise eines Komponisten noch nicht gut genug, um sicher zu sein, dass man mit der Arbeit zufrieden sein wird, muss man bei der Vertragsgestaltung große Vorsicht walten lassen. Es empfiehlt sich, das Werk so genau wie möglich zu beschreiben. Alternativ kann man auch zunächst nur einen Vertrag für eine "Layout-Fassung" abschließen, und erst bei Gefallen den Auftrag für die vollständige Komposition erteilen.
Beitrag von Dr. Daniel Kaboth.
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