
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Impressumpflicht für Internetseiten
Orchesterträger, Orchester, Ensembles, Künstler, Veranstaltungshäuser und Veranstalter verfügen heutzutage fast ausnahmslos über Internetseiten, auf denen Informationen eingestellt, Werbung gemacht, Kontaktmöglichkeiten angeboten und/oder die Möglichkeit zum Kauf von Karten eröffnet wird. Die strengen gesetzlichen Vorgaben zur Impressumpflicht werden dabei häufig nicht hinreichend beachtet. Das ist mit beträchtlichen Risiken verbunden.
Die neuesten Entwicklungen zur Impressumpflicht für Internetseiten begannen mit dem Telemediengesetz (TMG), das am 01.03.2007 in Kraft getreten ist. Der Begriff der Telemedien ist weit zu verstehen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste. Dabei ist erforderlich, dass der Anbieter den Dienst geschäftsmäßig zur Nutzung bereit hält. Die Geschäftsmäßigkeit setzt jedoch keine Gewerbsmäßigkeit, Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit des Dienstes voraus. Damit reicht die gesetzliche Anbieterkennungspflicht sehr weit und nimmt praktisch nur Angebote aus, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.
Privatpersonen müssen ihren vollständigen Namen, ihre vollständige und ladungsfähige Anschrift, ihre Telefonnummer, Emailadresse und gegebenenfalls ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben, juristische Personen/Personengesellschaften den Firmennamen, ihre vollständige und ladungsfähige Anschrift, den Vertretungsberechtigten, eine Telefonnummer und Emailadresse, Register und Registernummer sowie die etwaig zuständige Aufsichtsbehörde. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Idealerweise führen leicht auffindbare Links wie "Impressum" oder "Kontakt" zu den Angaben.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unterrichtungspflichten nach dem TMG sogenannte Verbraucherschutzvorschriften sind. Damit können unvollständige oder fehlerhafte Angaben, z.B. ein fehlender Vorname oder eine falsche Handelsregisternummer, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Dabei muss der Empfänger einer Abmahnung nicht unerhebliche Anwaltskosten tragen. Bisher fielen solche Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht allerdings unter die wettbewerbsrechtliche Bagatellklausel, so dass sie letztlich nicht verfolgt werden konnten.
Seit dem 12.12.2007 wird von den deutschen Gerichten aber zusätzlich die Richtlinie 2005/27/EG über unlautere Geschäftspraktiken beachtet. Diese stärkt den Verbraucherschutz und betrachtet die Anbieterkennzeichnungspflicht für die kommerzielle Kommunikation als wesentlich. Entsprechend hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 13.03.2008 entschieden, dass fehlende Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer einen wesentlichen Wettbewerbsverstoß darstellen. Das könnte dazu führen, dass nun in Deutschland vermehrt versucht wird, jegliche Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht wettbewerbsrechtlich anzugreifen.
Praxistipp: Auch in der Musikbranche sollten alle Betreiber von Internetseiten die gesetzlichen Impressumspflichten genau beachten, um jedes Risiko von kostenpflichtigen Abmahnungen auszuschließen.
Beitrag von Dr. Daniel Kaboth.
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