
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Hanseatisches OLG: Erlöschen von Namens- und Kennzeichenrechten einer Interpretengruppe
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 20. April 2009 (Az.: 5 W 39/09) bestätigt, dass die Namens- bzw. Kennzeichenrechte einer Musikinterpretengruppe an ihrem Namen eine vorübergehende Auflösung überdauern und selbst die endgültige Auflösung der Gruppe nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Erlöschen der Rechte führt. Die Entscheidung erging im Prozesskostenhilfeverfahren, Anlass war die Registrierung eines mit einem Ensemblenamen identischen Domainnamens durch eine Privatperson ohne eigene Namensrechte.
Das Landgericht als Vorinstanz hatte bereits betont, dass es für das Bestehen von Namensrechten einer Musikgruppe und den entsprechenden kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten der veröffentlichten musikalischen Leistungen nicht erforderlich ist, dass diese Gruppe überhaupt neue Aufnahmen veröffentlicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies nun zusätzlich darauf hin, dass Kennzeichenrechte einer Musikinterpretengruppe auch nicht durch die vorübergehende und sogar endgültige Auflösung der Gruppe erlöschen.
Die Frage, wann ein Kennzeichenschutz erlösche, sei danach zu beantworten, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht. Gerade Tonträger würden auch lange Zeit nach der Auflösung der Gruppe weiterhin unter dem Gruppennamen, unter dem die Band den interessierten Verkehrskreisen bekannt sei, wirtschaftlich verwertet, daher stelle selbst die Beendigung des aktiven Schaffens keinen relevanten Zeitpunkt für die Beendigung des Kennzeichenschutzes dar.
Das Gericht nahm als Beispiel die „Beatles“ in Bezug. Jedoch dürfte auch in zahlreichen anderen Fällen der noch andauernden Verwertung von Katalogtiteln diese Entscheidung die Durchsetzung eigener oder erworbener Namensrechte erleichtern. Dabei stellen rechtsverletzende Registrierungen klassischer Internet-Domains sicherlich nur einen Anwendungsfall dar, Vermarktungsstrategien in sozialen Netzwerken einen anderen; aber auch in der Vertragsgestaltung ist die Rolle der Namensrechte als ein langfristiger Wert nicht zu unterschätzen.
Beitrag von Florian Hensel.
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