
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Konzertabsage bei Erkrankung des Dirigenten
Der Fall ist ein Klassiker und kommt in verschiedenen Abwandlungen immer wieder vor. Ein Veranstalter bucht über eine Agentur ein Orchester zusammen mit einem Dirigenten für ein Konzert in einem großen Saal. Der Dirigent erkrankt wenige Tage vor dem geplanten Konzert. Zunächst sagt der Dirigent das Konzert ab, dann auch das Orchester bzw. die Agentur. Der Veranstalter sagt daraufhin seinerseits das Konzert ab und verklagt die Agentur auf Schadensersatz. Nach einem - zwar nicht mehr ganz aktuellen, aber sehr interessanten - Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München musste die Agentur in diesem Fall Schadensersatz bezahlen. Die von der Agentur geschuldete Leistung, nämlich die Stellung eines Dirigenten, wurde nach Auffassung des Gerichts durch seine Erkrankung nicht unmöglich. Vielmehr hätte die Agentur einen gleichwertigen Ersatzdirigenten stellen müssen. Dies wäre für den Veranstalter des Orchesterkonzerts auch zumutbar gewesen. Unzumutbar sei eine Ersatzstellung nur bei Solokonzerten mit einem besonders herausgestellten und berühmten Solisten. Im Ergebnis hat der Veranstalter aber nur einen Teil seines Schadens zugesprochen bekommen, da er es unterlassen hatte, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht um ein Ersatzkonzert zu bemühen.
Praxistipp:
Es empfiehlt sich für alle Vertragspartner, seien dies Orchester, Veranstalter und/oder Agenten, in ihren Verträgen klare Regelungen für den Fall von Konzertabsagen aufzunehmen und festzulegen, welche Seite in welchen Fällen und vor allem auch in welcher Höhe haftet.
Beitrag von Dr. Daniel Kaboth.
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