> > > Künstlersozialversicherung: Mehr Kontrollen
Donnerstag, 23. März 2023

Dr. Daniel Kaboth, Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl

Rechts-Kolumne

Ihr gutes Recht

In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.

Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.


Künstlersozialversicherung: Mehr Kontrollen

Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) wurde kürzlich geändert. Nun ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig dafür, zu prüfen, ob und inwieweit ein Unternehmen der Abgabepflicht unterliegt. Die bislang geltende „freiwillige Meldepflicht“ der Unternehmen wird nun systematisch überwacht; entsprechend strenge Kontrollen werden durchgeführt. Falls hier Fehler festgestellt werden, drohen Bußgelder bis zu € 50.000 und rückwirkende Zahlungspflichten für bis zu fünf Jahre in die Vergangenheit.

Der Abgabepflicht unterliegen alle nicht nur gelegentlichen Aufträge an Selbstständige Künstler und Publizisten, wenn deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens genutzt und damit Einnahmen erzielt werden sollen. Darunter fallen neben den typischen Tätigkeiten von Komponisten, Dirigenten, Gastspielaushilfen etc. auch alle Aufträge für Webdesign, vergütete Auftritte von Personen in Werbematerialien u.ä., wenn diese nicht nur einmalig erfolgen. Zu beachten ist, dass Selbständiger Künstler im Sinne des Gesetzes auch eine Person sein kann, an die im steuerrechtlichen Sinne ein Gehalt gezahlt wird, oder die selbst einen Gewerbebetrieb betreibt. Überraschen mag auch, dass es nicht darauf ankommt, dass derjenige, für dessen Tätigkeiten Abgaben zu entrichten sind, selbst Versicherter bei der Künstlersozialkasse ist. Weiterhin gelten die Abgrenzungskataloge, die die Künstlersozialkasse wie bisher anwendet. Vgl. für Unternehmen im Musikbereich auch die Informationsschriften Nr. 7, 8 und 9 http://www.kuenstlersozialkasse.de.

Praxistipp:
Auch Unternehmen, die dachten, ihre Abgabepflichten zu kennen, sollten noch einmal genau prüfen, ob nicht für wesentlich mehr Aufträge Abgaben zu leisten sind, als bislang angenommen.

Beitrag von Sabine Richly.
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