
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Ein Klassiker: Sonderkündigungsrecht in Verträgen zwischen Agenturen und Künstlern
Im Hinblick auf Verträge zwischen Agenturen (auch Managern) und Künstlern wird immer wieder eine Regelung im deutschen Recht übersehen, die weitgehende Bedeutung hat. Es handelt sich hierbei um § 627 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Soweit die Agentur aufgrund „besonderen Vertrauens“ übertragene „Dienste höherer Art“ leistet und keine “festen Bezüge“ erhält, ermöglicht diese Regelung dem Künstler, sein Vertragsverhältnis jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen zu beenden.
Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen sind häufig erfüllt. Agenturtätigkeit für Künstler setzt immer ein besonderes, nämlich persönliches Vertrauen des Künstlers voraus, so dass die Dienste der Agentur auch von höherer Art sind. Soweit die Agentur zudem nicht auf längere Sicht bestimmte und von vorneherein festgelegte Beträge erhält, sondern etwa eine prozentuale Vergütung, die an die von der Agentur für den Künstler vermittelten Verträge anknüpft, bezieht sie auch keine festen Bezüge. Dann findet § 627 Absatz 1 BGB neben dem Vertrag Anwendung und ermöglicht dem Künstler die jederzeitige Kündigung des Vertrages.
Findige Agenturen sind daher dazu übergegangen, die Anwendbarkeit des § 627 Absatz 1 BGB ausdrücklich im Vertrag mit dem Künstler auszuschließen. Dies ist rechtlich auch grundsätzlich möglich. Allerdings darf ein solcher Ausschluss nicht in einem Formularvertrag bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Diesen Charakter hat aber der von der Agentur verwendete Vertrag mit dem Künstler, wenn die Agentur das Vertragsformular drei oder mehr Male verwendet.
Praxistipp:
Will eine Agentur die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Vertrages durch den Künstler ausschließen, reicht es nicht, wenn sie § 627 Abs. 1 BGB in ihrem Standardvertrag ausschließt. Vielmehr muss neben dem Standardvertrag eine individuelle Vereinbarung mit dem Künstler getroffen werden, in der sich dieser mit dem Ausschluss auch einverstanden erklärt.
Beitrag von Dr. Daniel Kaboth.
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