
Rechts-Kolumne
Ihr gutes Recht
In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.
Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.
Der Gast ist König? – eine Schulterzerrung und ihre Folgen
Es entsteht immer wieder Streit darüber, ob gastspielverpflichtete Künstler, Aushilfen, Schauspieler oder Musiker, als Selbständige oder als Angestellte zu behandeln sind. Die Antwort hierauf hat zahlreiche Konsequenzen steuerrechtlicher als auch sozialversicherungsrechtlicher Natur für Gast und Haus. Entgegen der landläufigen Meinung kann sie nicht einfach dadurch geklärt werden, dass ein Tarifvertrag zur Grundlage der Vertragsbeziehung gemacht wird. Es kommt vielmehr auf eine Vielzahl von Kriterien an, die über die Einordnung entscheiden.
Zuletzt hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen derartigen Fall entschieden (Urt. v. 22.07.2008, Az.: L 2 U 211/07). Ein gastspielverpflichteter Schauspieler erlitt einen Unfall bei den Proben, die Unfallkasse lehnte eine Kostenerstattung ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Schauspieler als Selbständiger zu behandeln sei und seine Behandlungskosten selbst zu tragen habe. Das Gericht stufte den Schauspieler aus folgenden Gründen als Angestellten ein:
Da der Künstler für eine längere Probenzeit vor den einzelnen Aufführungen verpflichtet war, während derer er sich an Termine und Weisungen des Theaters zu halten hatte, überwog in diesem Fall das abhängige Element im Vertrag. Interessant ist, dass das Gericht betonte, dass nicht einmal eine Klausel, wonach der Künstler im Fall der Erkrankung während der Proben keine Gage erhalten sollte, an dieser Wertung etwas ändert. Im Fall einer Sängerin, die als Gast für wenige Aufführungen engagiert war, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen (Urt. v. 16.3.2005, Az.: L 4 KR 156/01) anders entschieden.
Praxistipp: Als Hilfestellung zur Einordnung in Zweifelsfällen kann der Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisation der Sozialversicherung dienen. Danach wird bei zahlreichen Künstlergruppen Selbständigkeit nur dann angenommen, wenn diese eine hervorragende künstlerische Stellung bei dem Werk einnehmen und maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beitragen.
Beitrag von Dr. Daniel Kaboth.
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