> > > Münchener Gericht stellt das Verwertungsmodell für Online-Musikrechte von CELAS in Frage
Donnerstag, 23. März 2023

Dr. Daniel Kaboth, Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl

Rechts-Kolumne

Ihr gutes Recht

In der Rechts-Kolumne von klassik.com werden aktuelle juristische Entwicklungen und Tendenzen näher beleuchtet.

Dr. Daniel Kaboth und Kollegen von der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl beraten und vertreten Unternehmen der Medienbranche, insbesondere Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Er berät und vertritt darüber hinaus Urheber und Künstler in urheber-, vertrags-, wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Angelegenheiten.


Münchener Gericht stellt das Verwertungsmodell für Online-Musikrechte von CELAS in Frage

Das Unternehmen CELAS GmbH („CELAS“) verwaltet seit einigen Jahren die angloamerikanischen Musikrechte des Major-Musikverlages EMI Music Publishing („EMI“) für die Online- und Mobilfunknutzung. Die Gründung von CELAS geht zurück auf eine Empfehlung der EUKommission vom Oktober 2005: Um gebietsüberschreitende Lizenzen im Online-Bereich vergeben zu können, forderte die Kommission, dass sämtliche Rechtinhaber – Urheber und Musikverlage – in der Lage sein sollten, die Online-Rechte, die sie bislang ihrer Verwertungsgesellschaft (wie etwa der GEMA) zur kollektiven Wahrnehmung übertragen hatten, zurückzuholen und sie daraufhin einer Wahrnehmungsgesellschaft ihrer Wahl zum Zwecke europaweiter Lizenzvergabe anzuvertrauen. EMI folgte als erster Rechteinhaber der Kommissions-Empfehlung mit dem Aufbau von CELAS.

Die Umsetzung der Kommissions-Empfehlung gestaltete sich jedoch schwieriger als zunächst gedacht. Aus rechtlichen Gründen konnten die angloamerikanischen Musikverlage den europäischen Verwertungsgesellschaften nicht sämtliche für die Online-Nutzung erforderlichen Urheberrechte entziehen; gerade das wichtige Online-Übermittlungsrecht blieb weiterhin bei der GEMA und den anderen europäischen Verwertungsgesellschaften. Um dennoch das gesamte Online-Recht anbieten zu können, wählte CELAS eine gewagte Lizenzkonstruktion: Die digitalen Vervielfältigungsrechte, die für die Online-Nutzung ebenso erforderlich sind (so etwa für den Up- und Download), entzog EMI sämtlichen europäischen Verwertungsgesellschaften und übertrug sie zum Zwecke der europaweiten Wahrnehmung auf die CELAS. Die oben bezeichneten Online-Übermittlungsrechte vergab CELAS jedoch nur im Auftrag und in Vertretung der GEMA.

Diese trickreiche Konstruktion hat das Landgericht München I mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az.: 7 O 4139/08) aus urheberrechtlichen Gründen verworfen und stellt damit das Verwertungsmodell der CELAS in ihren Grundfesten in Frage: Nach Auffassung des Gerichts konnte der EMI-Verlag die mechanischen Rechte nicht von dem einheitlich bei der GEMA liegenden Online-Nutzungsrecht abspalten und der GEMA isoliert entziehen, da dies die Rechtssicherheit im Online-Musiklizenzgeschäft gefährde. Die Online-Vervielfältigungsrechte werden daher nach Auffassung des Gerichts weiterhin von der GEMA für das deutsche Gebiet exklusiv wahrgenommen.

Das Urteil birgt erhebliche Sprengkraft: Hätte diese bislang nicht rechtskräftige Entscheidung auch in den oberen Instanzen Bestand, was derzeit kaum absehbar ist, würde das mit großem finanziellen Aufwand aufgebaute Zentrallizenzkonstrukt nahezu der gesamten angloamerikanischen Musikverlagswirtschaft zusammenbrechen; denn sämtliche Major-Publisher wie Universal, Warner/Chappell und Sony/ATV sowie mehrere große Independent-Verleger folgten mittlerweile dem Vorstoß von EMI und initiierten ebenfalls derartige europaweit tätigen Zentrallizenzunternehmen. Für die gewerblichen Musiknutzer wie etwa Online-Musikplattformen ist diese gerichtliche Entscheidung hingegen ein äußerst positives Signal, da sie den letztjährigen Entwicklungen der Rechtezersplitterung auf verschiedene Lizenzvergabestellen ein Ende setzt und damit den Lizenzerwerb wieder wesentlich erleichtert.

Beitrag von Johann Heyde.
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